Pajak Pulverbeschichtung
Oberflächentechnik

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für Lohnveredelung (AGB)

 

I. Allgemeines:

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Abweichende AGB oder Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  2. Es gilt stets die Schriftform, auch für Nebenabreden.
  3. Alle unsere Angebote sind freibleibend.


II. Preise und Zahlungen:

  1. Die Angebots- und Lieferpreise verstehen sich ab Werk, einschließlich Verpackung, bei kostenloser Anlieferung der zu bearbeitenden Materialien durch den Besteller.
  2. Sollten feste Preise vereinbart worden sein und ändern sich innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsschluss die für die Fertigung maßgeblichen Kostenelemente wie Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Steuern, Zölle usw., so gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis. Sollte sich der Preis um mehr als 30% ändern, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Akzeptiert der Käufer den am Tag der Lieferung gültigen Preis nicht, sind wir ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.
  3. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert berechnet werden.
  4. Zahlungsbedingungen: Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu begleichen. Ein Skontoabzug ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und keine anderen Zahlungsverpflichtungen bestehen.
  5. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine sind wir berechtigt, bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur möglich, wenn diese unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder wird die Zahlungsfrist überschritten, sind wir berechtigt, für weitere Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen und eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen. Kommt der Auftraggeber einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten.


III. Lieferung, Versand, Verpackung und Gefahr:


  1. Unsere Lieferungen erfolgen unfrei und ausschließlich mit Verpackung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
  2. Bei Lieferungen nach nationalen oder internationalen Normen oder Bedingungen müssen diese jeweils vereinbart werden.
  3. Für den Umfang der Lieferung ist der erteilte Auftrag maßgebend. Entscheidend ist jedoch die angelieferte Menge. Änderungen können nur bei rechtzeitiger Bekanntgabe berücksichtigt werden.
  4. Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen wird bis zu einer Höhe von 3 % keine Haftung übernommen.
  5. Schadensersatzansprüche für Schäden oder Verluste an uns zur Bearbeitung übergebenen Erzeugnissen sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurde.


IV. Liefertermine:

  1. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, so-fern wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind. Wird durch die ge-nannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, sofern wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
  2. Nichterfüllung des Bestellers: Der Besteller gerät mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet oder die vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt wurde, das Material gegen Begleichung der Rechnung abnimmt. Fertiggestellte Arbeiten können nicht länger als eine Woche gelagert werden. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns das Recht vor, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie das Material auf Kosten des Bestellers anderweitig einzulagern.


V. Erhebung von Mängelrügen:

  1. Die finale Beschichtung unserer Produkte erfolgt in Anlehnung an die Richtlinien von ‚QUALICOAT‘. Mängel, die einer Reklamation unterliegen, werden ausschließlich nach diesen Vorschriften bewertet und bearbeitet. Abweichungen von den QUALICOAT-Richtlinien werden nicht als Mängel anerkannt und können daher nicht reklamiert werden.
  2. Bei offensichtlichen Mängeln müssen Mängelrügen unverzüglich unter Angabe der Mängel erhoben werden, spätestens jedoch eine Woche nach Ablieferung der Ware und in jedem Fall vor Beginn der Montage bei uns eingehen. Außerdem muss uns Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden. Falls an den beanstandeten Gegenständen entgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Besteller oder Dritte Veränderungen vorgenommen werden oder die beanstandeten Gegenstände mit mangelhaftem Werkzeug oder durch unqualifiziertes Personal bearbeitet werden, entfällt jegliche Haftung unsererseits. Mängel, die nachweislich auf unsachgemäße Ausführung unsererseits zurückzuführen sind, werden von uns durch kostenlose Nacharbeit behoben. Hierzu ist uns eine angemessene Frist zu gewähren. Wird mangelhaftes Material vom Besteller angeliefert und sind, dadurch bedingt unsererseits Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang hinaus erforderlich, sind vom Besteller die über den vereinbarten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen, nach vorherigem Hinweis unsererseits über die voraussichtliche Höhe dieser Mehrkosten. Sofern die Kosten der Hin- und Rückfracht von uns getragen werden, bestimmen wir die Art der Verpackung und den günstigsten Transport. Alle weitergehenden Ansprüche, einschließlich des Anspruchs auf entgangenen Gewinn, Schadensersatz, Ersatz von unbrauchbar gewordenem Material sowie Ersatz von Montage- und Demontagekosten und Verzugsstrafe, sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche für etwaigen bei der Bearbeitung entstandenen Ausschuss durch Formveränderungen, Risse oder Ähnliches sowie für eventuelle Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit beweglicher Teile sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Für die Lichtbeständigkeit von Einfärbungen wird nur Gewähr nach Maßgabe der Lichtechtheitswerte der Farbwerke/ Farbenhersteller der von uns verwendeten Farben übernommen, die bei Einhaltung aller notwendigen Bedingungen erzielt werden. Geringe Farbunterschiede, auch bei Eigenfärbungen, sind im Rahmen der DIN zulässig.


VI. Rücktritt, Schadensersatzansprüche:

Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

  1. der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit uns geschlossenen Vertrag trotz Mahnung nicht erfüllt,
  2. Tatsachen bekannt werden, die ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen oder wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluss objektiv verschlechtert,
  3. Die Ausübung des Rücktrittsrechts begründet für den Besteller keinerlei Ansprüche gegen uns.


VII. Gefahrenübergang und Entgegennahme: 

Die Gefahr geht spätestens mit Abholung, Lieferung oder Absendung der Lieferteile oder ab der schriftlich gemeldeten Versandbereitschaft, wenn sich der Versand aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, verzögert, auf den Besteller über. Auf Wunsch wird die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen alle versicherbaren Risiken versichert. Der Besteller trägt die ab Anzeige der Versandbereitschaft entstehenden Lagerkosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrags pro Monat.
Lieferungen sind auch bei unwesentlichen Mängeln anzunehmen. Teillieferungen sind zulässig und dürfen nicht zurückgewiesen werden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die gelieferte Teil-menge ohne die Restmenge nicht verwendet werden kann. Der Besteller hat bei Bestellung den genauen Versandweg anzugeben. Ohne Angabe ist uns die Wahl überlassen und die Übergabe der Ware erfolgt in von uns bestimmter Schutzverpackung an einen von uns im Namen des Bestellers beauftragten Frachtführer. Etwaige Transportschäden sind unmittelbar gegen den Frachtführer geltend zu machen.


VIII. Gewährleistung:

Wir gewährleisten, dass unsere Arbeiten frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und etwaige Mängel innerhalb von 5 Werktagen anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel müssen unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden, ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Werden Änderungen an den Waren vorgenommen, entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller nicht nachweist, dass die Änderungen den Mangel nicht verursacht haben. Mängel werden von uns durch kostenlose Nacherfüllung behoben. Hierzu ist eine angemessene Frist zu gewähren. Sofern wir die Kosten der Hin- und Rückfracht tragen, bestimmen wir die Art der Verpackung und des Transports. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl die Vergütung herabsetzen oder den Vertrag rückgängig machen.
Eine Haftung für gewöhnliche Abnutzung ist ausgeschlossen. Für Beschichtungen auf bereits beschichteten Flächen wird keine Gewährleistung übernommen. Bei feuerverzinkter Ware lehnen wir die Gewährleistung aufgrund des nicht beeinflussbaren Untergrundes ab, insbesondere Ausgasung, Haftungsstörungen und raue Oberfläche können nicht als Reklamation anerkannt werden. Zunder-schichten sind kein optimaler Haftgrund und sind durch den Besteller zu entfernen. Eine Hinweispflicht unsererseits besteht nicht. Die Verarbeitung erfolgt laut Angebot; wir haben keine Auswahlmöglichkeit der zur Verfügung gestellten Materialien.
Bei Anlieferung von vorkorrodiertem, verzundertem Material kann keine Gewährleistung übernommen werden. Für Ausschuss oder Formveränderungen aufgrund des Einbrennvorgangs, Risse oder ähnliche Beeinträchtigungen der Maß- oder Passgenauigkeit beweglicher Teile kann keine Gewährleistung übernommen werden. Wir übernehmen keine Haftung für eventuelle Sandstrahlreste, die sich z.B. in Gehäusen oder Ventildeckeln befinden könnten. Der Besteller ist verpflichtet, nach Erhalt der Ware zu prüfen, ob sich noch Sandreste im Inneren befinden. Überprüft der Besteller dies nicht, trägt er die Verantwortung für einen eventuellen Motorschaden.
Sofern nicht vorher schriftlich informiert, gehen wir bei einer als notwendig erachteten Zweitbeschichtung grundsätzlich von einer Nichtbeeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Materials aus. Für die Lichtbeständigkeit von Farbtönen wird keine Gewährleistung übernommen. Es können lediglich die Lichtechtheitswerte der Farbwerke angegeben werden, die bei Einhaltung aller notwendigen Bedingungen erzielt werden. Geringe Farbabweichungen, auch bei Eigentönungen, sind zulässig und mindern nicht die Gebrauchstauglichkeit der Waren.
Die Ware muss frei von Signierzeichen sein. Für die Nichtsichtbarkeit von Säureschriften nach der Beschichtung kann keine Gewähr übernommen werden, ebenso wenig für Oberflächenfehler in der Beschichtung, die ihre Ursache im Anlieferungszustand des Grundmaterials haben. Für Fehlbeschichtungen und sonstige Fehler, die aufgrund nicht ausreichender Anlieferungspapiere oder Kennzeichnungen der zu beschichtenden Ware entstehen, lehnen wir jede Haftung ab. Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die von uns vorgenommenen Lohnarbeiten und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.


IX. Pfandrecht und Sicherungseigentum:

An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen haben wir ein gesetzliches Pfandrecht, das wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller geltend machen können. Wir behalten uns das Recht an der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Der Besteller darf den von uns pulverbeschichteten Liefergegenstand weiterverarbeiten. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung gilt unser verlängerter Eigentumsvorbehalt an dem vom Besteller her-gestellten Gegenstand in Höhe des offenen Rechnungsbetrages. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen an Dritte sind dem Besteller untersagt. Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
Sind die von uns bearbeiteten Gegenstände dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert, so tritt an die Stelle der Sicherheitsübertragung die Übertragung der Anwartschaft, sodass wir durch Befriedigung des Verkäufers das Eigentum erwerben können. Sind die von uns bearbeiteten Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übertragen, so tritt uns der Besteller seinen Anspruch auf Rückübereignung ab. Desgleichen seine etwaigen Ansprüche aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer. Übertragung und Abtretung erfolgen jeweils nur in Höhe unserer offenstehenden Rechnungsbeträge
Liefert der Besteller Gegenstände, an denen uns das Eigentum zur Sicherung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen übertragen wurden, an einen Dritten, so ist er gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Besteller räumt uns ferner an allen, in unserem Besitz befindlichen Gegenständen ein Zurückhaltungsrecht in Höhe der abgetretenen Forderungen ein.
Bei Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns in Höhe unserer offenen Rechnungsbeträge ab.


X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Vertragswirksamkeit:

Erfüllungsort der Lieferungen ist der Versandort, für Zahlungen unser Hauptsitz. Zuständiges Gericht für Streitigkeiten aus dem Liefervertrag über dessen Entstehen und Wirksamkeit ist – auch für Scheck- und Wechselklagen – ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das für unseren Hauptsitz zuständige Amtsgericht, nach unserer Wahl auch das für den Besteller zuständige Amtsgericht. Bei Auslandslieferungen kann nach unserer Wahl auch das Gericht in der Hauptstadt des Landes des Bestellers zuständig sein. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht den Bestand des Vertrages im Übrigen. Der Besteller kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung übertragen. Der Vertrag untersteht deutschem Recht.


XI. Fremde Lieferbedingungen:

Die Auftragserteilung schließt das Einverständnis des Bestellers mit vorstehenden Bedingungen ein. Sie gelten auch dann als vereinbart, wenn die Bedingungen des Bestellers eine abweichende Regelung beinhalten. Lieferbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Alle Aufträge werden Dritten gegenüber vertraulich behandelt.


XII. Allgemeines:

Allen Angaben und Vereinbarungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde; durch Erteilen des Auftrages oder Annahme der Lieferung werden sie anerkannt. Abweichungen von ihnen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.